Wohnungseigentümer-gemeinschaften
Das Gemeinschaftseigentum umfasst alle Grundstücksteile, Anlagen und Einrichtungen eines Gebäudes, die von der WEG gemeinschaftlich genutzt werden und nicht im Sonder- oder Wohnungseigentum stehen.
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Der WEG-Verwalter ist nach § 9b Wohnungseigentumsgesetz notwendiger Bestandteil der Wohnungseigentümergemeinschaft und vertritt diese nach außen. Er ist für die ordnungsmäßiger Verwaltung des gemeinschaftlich genutzten Anteils des Gebäudes zuständig. Seine Aufgaben und Befugnisse richten sich nach § 27 WEG und können durch die Wohnungseigentümer durch Beschluss eingeschränkt oder erweitert werden.

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Erstellung und Prüfung von Wirtschaftsplänen
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Abrechnungen, inkl. Rechnungskontrolle und Belegprüfung
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Buchführung und Prüfung aller Geldein- und -ausgänge
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Inkasso, Liquidationsplanung, Wirtschaftlichkeit, Rechenschaftslegung gegenüber den Eigentümern
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Verwaltung und Disponierung des Geldverkehrs, Bearbeitung von Lastschriftabbuchungen
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Hausgeldabrechnung inkl. monatlicher Sollstellung und Mahnwesen bei Zahlungsverzug
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Verwaltung von Giro-, Festgeld- und Sparkonten
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Veranlassung, bzw. Erstellung von Heizkostenabrechnungen
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Errechnung und Anforderung von Sonderumlagen
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Regelung von Personalangelegenheiten von Angestellten des WEG (Hausmeister, Müllbeauftragte, Verwaltungsbeiräte), einschließlich Gehaltszahlungen, Lohnbuchungen und Abführungen von Lohnsteuer, Sozialabgaben, Meldung an das Finanzamt, Krankenversicherung, Sozialversicherungsträger, etc.
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Mitwirken bei Wohnungsverkäufen

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